Satzung &
Ordnungen
Unsere Struktur transparent erklärt
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: KNH e.V. – Kulturnetzwerk Halja
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V“.
- Ort des Vereins ist Eichholzstraße 28, 16547 Birkenwerder.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Eichholzstraße 28, 16547 Birkenwerder kulturelle, gesellschaftliche und soziale Zwecke. Er ist nicht auf die persönliche Bereicherung von Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern ausgerichtet. Etwaige wirtschaftliche Tätigkeiten dienen ausschließlich der Verwirklichung der Vereinsziele und der nachhaltigen Entwicklung des Vereins.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Verein bezweckt insbesondere:
- Die Organisation und Durchführung von Konzerten, kulturellen Veranstaltungen und Workshops.
- Die Förderung von Künstlerinnen und Künstlern.
- Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung im Kunst-, Kultur- und Musikbereich.
- Gesellschaftspolitische Positionierung im Kontext kultureller Freiräume ist zulässig, sofern sie nicht parteipolitisch gebunden erfolgt.
- Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
- Die finanziellen Mittel des Vereins sind zur Umsetzung der in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Zwecke zu verwenden.
§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 4 Die Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Genehmigung des Haushaltsplans
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.
- Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physische Anwesenheit der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. Videokonferenz) durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Identität der Mitglieder festgestellt und die Ausübung ihrer Mitgliedsrechte gewährleistet ist.
§ 5 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von Co-Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem anderen Co-Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von vier Fünftel, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins, der Zustimmung von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 6 Der Vorstand
§ 6.1 Zusammensetzung
- Der Vorstand besteht aus insgesamt vier Mitgliedern:
- Drei Co‑Vorsitzende (A, B und C)
- Schriftführer
- Der Verein wird durch die Co-Vorsitzenden einzeln vertreten. In folgenden Fällen ist jedoch die gemeinschaftliche Vertretung durch mindestens zwei Co-Vorsitzende erforderlich:
- Die Anmeldung des Vereins oder Änderungen im Vereinsregister,
- Der Abschluss oder die Kündigung von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren,
- Der Erwerb oder die Veräußerung von Rechten oder Verpflichtungen, die den Verein dauerhaft binden.
- Die Aufgabenverteilung und Arbeitsweise des Vorstands sind in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Diese wurde in der Gründungsversammlung beschlossen und kann durch Beschluss der Co-Vorsitzenden in einer Vorstandssitzung geändert werden.
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben oder Projekte Arbeitsgruppen oder Beauftragte ernennen, die ihn bei der Vereinsarbeit unterstützen. Die Befugnisse dieser Personen werden vom Vorstand festgelegt.
§ 6.2 Wahl und Amtsdauer
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand das vakante Amt im gegenseitigen Einvernehmen besetzen; über eine Nachwahl entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6.3 Beschlussfassung und Haftung
- Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Vorstandsbeschlüsse werden, soweit nicht anders geregelt, im Konsens oder mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit verursachen, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
- Sofern Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein haften, stellt der Verein sie von dieser Haftung frei, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
- Für Pflichtverletzungen haften die Vorstandsmitglieder persönlich, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Der Verein schließt eine Vorstands Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) ab, um das persönliche Haftungsrisiko der Vorstandsmitglieder zu reduzieren.
- Die Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins.
§ 6.4 Geschäftsordnung des Vorstands
- Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten im Detail geregelt werden.
- Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung aller Co-Vorsitzenden.
§ 6.5 Finanzielle Verfügungen und Zeichnungsbefugnis
- Der Vorstand entscheidet über alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung oder eine Vereinsordnung anders geregelt sind.
- Finanzielle Verfügungen über Vereinskonten bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Die genaue Regelung kann in der Finanzordnung festgelegt werden.
- Einzelne Vorstandsmitglieder oder der Kassenwart sind nur dann berechtigt, finanzielle Verfügungen zu treffen, wenn der Vorstand dies ausdrücklich in einer Vorstandssitzung beschlossen hat.
§ 7 Kassenwart
- Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Kassenwart ist nicht Mitglied des Vorstands, sondern übernimmt die Verwaltung der Vereinskasse und führt die Buchhaltung im Auftrag des Vorstands.
- Der Kassenwart nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil, sofern der Vorstand ihn einlädt.
- Der Kassenwart hat dem Vorstand regelmäßig über die finanzielle Lage des Vereins zu berichten und auf Anforderung Kassenberichte zu erstellen.
- Die Kassenführung des Kassenwarts wird mindestens einmal jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überprüft.
- Der Kassenwart ist an die Weisungen des Vorstands gebunden, jedoch nicht an einzelne Vorstandsmitglieder.
- Der Kassenwart hat kein eigenständiges Vertretungsrecht für den Verein nach außen. Finanzielle Verfügungen über Vereinskonten bedürfen der Zustimmung des Vorstands gemäß §6.5 der Satzung.
- Der Kassenwart ist für die Buchhaltung und Verwaltung der Finanzmittel verantwortlich, jedoch nicht für die Beschlussfassung über Ausgaben oder finanzielle Verpflichtungen.
§ 8 Mitgliedschaft
§ 8.1 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Antrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Mitgliedsarten:
- Aktive Mitglieder: Mitglieder, die aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen und einen festgelegten Jahresbeitrag zahlen.
- Passive Mitglieder: Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen und einen festgelegten Jahresbeitrag zahlen.
- Kernmitglieder: Personen, die sich in besonderem Maße durch ihre Fachkompetenz oder Arbeitsleistung für den Verein engagieren. Diese Mitglieder dürfen ihren Beitrag selbst bestimmen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen diesen Status erhalten.
- Die Anerkennung als Kern Mitglied erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands.
- Kernmitglieder müssen sich aktiv in den Verein einbringen oder ihre Tätigkeit regelmäßig nachweisen.
- Der Vorstand behält sich das Recht vor, den Kernmitglieder-Status zu überprüfen und gegebenenfalls zu entziehen, falls die Engagement-Kriterien nicht mehr erfüllt werden.
- Kinder bis 14 Jahre sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8.2 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
- schriftlichen Austritt,
- Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende erfolgen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es:
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht gezahlt hat.
- Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gründe müssen ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte:
- Nutzung der Einrichtungen des Vereins und Teilnahme an Veranstaltungen.
- Gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Pflichten:
- Alle Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
- Aktive Mitglieder sind zusätzlich verpflichtet, sich regelmäßig am Vereinsleben zu beteiligen und den Verein im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, insbesondere durch mindestens zwei Arbeitseinsätze pro Jahr oder vergleichbare Tätigkeiten.
- Passive Mitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihre Mitgliedsbeiträge und haben keine Pflicht zur aktiven Mitarbeit, können sich jedoch auf eigenen Wunsch aktiv in das Vereinsleben einbringen
- Kernmitglieder müssen ihre besondere Vereinsleistung regelmäßig nachweisen, um den Kernmitgliedsstatus beizubehalten.
§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 10 Finanzen und Rechnungsprüfung
- Der Haushalt des Vereins wird jährlich vom Kassenwart aufgestellt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Rechnungsprüfer wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und formale Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung.
§ 11 Vereinsordnungen
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- Der Verein kann sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten Ordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Die folgenden Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und können nur durch diese geändert oder aufgehoben werden:
- Beitragsordnung
- Die folgenden Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen und geändert:
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung für den Vorstand
- Datenschutzordnung
- Veranstaltungsordnung
- Die Ordnungen treten mit Beschluss durch das jeweilige zuständige Gremium in Kraft.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Für die Auflösung des Vereins ist eine ⅘ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Organisation, die ähnliche kulturelle Ziele verfolgt.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Die Satzung wurde durch die Gründungsmitglieder im Rahmen eines einstimmigen schriftlichen Umlaufverfahrens gemäß Beschluss vom 01.07.2025 beschlossen. Sie wurde ursprünglich erstellt am 29.03.2025.
2. Sie tritt mit der Unterzeichnung durch alle Gründungsmitglieder in Kraft.
§ 1 Allgemeines
- Diese Beitragsordnung regelt die Mitgliedsbeiträge des Vereins.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Beitrag zu zahlen.
§ 2 Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Es gibt unterschiedliche Mitgliedsarten, deren Beiträge sich nach dem Status (aktiv, passiv, Kern) richten können.
- Der Beitrag für aktive Mitglieder beträgt 60 € jährlich.
- Der Beitrag für passive Mitglieder beträgt 120 € jährlich.
- Der Beitrag für Kernmitglieder beträgt mind. 12 € jährlich, kann aber nach eigenen Ermessen des Kern Mitgliedes überschritten werden. Der Beitrag wird bei Ernennung des Kernmitglied, vom Kernmitglied für ein Jahr festgelegt. Dieser kann mit einem Antrag auf Änderung beim Vorstand angepasst werden.
- Kinder bis 14 Jahre sind von einem Mitgliedsbeitrag befreit.
- Die Gründungsmitglieder werden als aktive Mitglieder angesehen und zahlen entsprechend diesen Beitrag.
§ 3 Fälligkeit des Beitrags
- Der Beitrag ist jährlich, halbjährlich oder monatlich zu zahlen.
- Der Beitrag ist spätestens 5 Werktage nach dem jeweiligen Zahlungsintervall fällig.
§ 4 Ermäßigungen
- Auf Antrag kann der Beitrag in bestimmten Fällen ermäßigt werden (z.B. bei Studenten, Arbeitslosen).
- Ermäßigungen werden nach Prüfung des Antrags durch den Vorstand gewährt.
§ 5 Rückerstattungen
- Eine Rückerstattung von Beiträgen ist nur in Ausnahmefällen und nach Beschluss des Vorstands möglich.
§ 6 Beiträge von Vorstandsmitgliedern
- Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zur Zahlung des regulären Kern-Mitgliedsbeitrags verpflichtet, sofern die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung keine Befreiung vorsieht.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder teilweise oder vollständig von der Beitragspflicht befreit werden.
- Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit, über die reguläre Beitragshöhe hinaus freiwillige Spenden an den Verein zu leisten, diese unabhängig von Vorstandssitzungen und Entscheidungen zu tätigen.
§ 7 Änderungen der Beitragsordnung
- Änderungen der Beitragsordnung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Änderungen müssen mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich angekündigt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 29.03.2025 in Kraft und gilt bis zu einer Änderung durch eine Mitgliederversammlung.